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Beschäftigung eines niederländischen Arbeitnehmers: Welches Arbeitsrecht müssen Sie anwenden?

11 december 2024
/  Dr. Wiebke Bonnet-Vogler

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Beschäftigung eines niederländischen Arbeitnehmers: Welches Arbeitsrecht müssen Sie anwenden?

Immer mehr deutsche Unternehmen stellen niederländische Arbeitnehmer ein. Ein solches grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis wirft unmittelbar die Frage auf, ob Sie auf den Arbeitsvertrag deutsches oder niederländisches Recht anwenden müssen. Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Folgen für das Arbeitsverhältnis. Das niederländische Recht enthält zum Beispiel andere Regeln für die Kündigung als das deutsche Recht. In diesem Beitrag lesen Sie, wann niederländisches Recht zur Anwendung kommt, und was das für Sie bedeutet.

Möglichkeit der Rechtswahl zwischen deutschem und niederländischem Recht

Die Hauptregel, die in Artikel 8 der Rom-I-Verordnung festgelegt ist, besagt, dass es den Parteien grundsätzlich freisteht, das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Recht zu wählen. Sie können also im Arbeitsvertrag z. B. deutsches Recht für anwendbar erklären, auch wenn Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden arbeitet. Doch es stellt sich die Frage, ob es auch klug ist, mit einem in den Niederlanden arbeitenden Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht zu schließen. Denn der freien Rechtswahl sind Grenzen gesetzt.

Die Grenzen der freien Rechtswahl

Auf den ersten Blick scheint es einfach: Sie vereinbaren mit Ihrem niederländischen Arbeitnehmer, dass auf den Arbeitsvertrag deutsches Recht Anwendung finden soll. Doch in der Praxis sieht es anders aus, denn diese Wahlfreiheit hat ihre Grenzen. denn das niederländische Arbeitsrecht enthält viele Bestimmungen, die für den Schutz der Arbeitnehmer so grundlegend sind, dass sie nicht einfach durch eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts außer Kraft gesetzt werden können.

Hierdurch kann sich ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich in den Niederlanden tätig ist, auf diese zwingenden Bestimmungen des niederländischen Rechts berufen, auch wenn Sie im Arbeitsvertrag die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart haben. Die einzige Bedingung ist, dass diese Bestimmungen für ihn günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen im deutschen Recht. Solche günstigeren zwingenden Bestimmungen finden sich im gesamten Bereich des niederländischen Individualarbeitsrechts, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes. Dies ist eine Situation, die nicht wünschenswert ist, da der Arbeitgeber dann theoretisch zwei Rechtsordnungen berücksichtigen muss, was insbesondere im Trennungsfall zu kostspieligen Lösungen führen kann. Es ist daher wichtig, vor der Abfassung des Arbeitsvertrags die richtige Rechtswahl zu treffen.

Anwendbares Recht ohne Rechtswahl

Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl zwischen deutschem und niederländischem Recht, dann bestimmt in der Regel der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, welches Recht gilt. Wenn Ihr niederländischer Arbeitnehmer hauptsächlich in den Niederlanden arbeitet, z. B. von seinem Wohnort aus, gilt damit automatisch niederländisches Recht.

Manchmal ist es nicht einfach, die gewöhnliche Arbeitsstätte zu bestimmen, weil der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten arbeitet. Hier ist große Sorgfalt geboten und es ist ratsam, sich bei der Bestimmung der gewöhnlichen Arbeitsstätte rechtlich beraten zu lassen. Ist es nicht möglich, eine gewöhnliche Arbeitsstätte zu bestimmen, gilt das Recht am Sitz des Arbeitgebers.

Ausnahmen von all diesen Grundsätzen sind immer dann möglich, wenn alle Umstände darauf hindeuten, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Land aufweist. Hier spielen verschiedene Faktoren wie die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeiten in verschiedenen Ländern eine Rolle.

Auswirkungen des Home-Office auf das anwendbare Recht

Durch die vermehrte Arbeit im Home-Office wird die Frage, welches Recht anwendbar ist, komplexer. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer für ein deutsches Unternehmen arbeitet, aber in den Niederlanden wohnt und drei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeitet, liegt der gewöhnliche Arbeitsort vermutlich in den Niederlanden, so dass sich der Arbeitnehmer auf die zwingenden Bestimmungen des niederländischen Rechts berufen kann, auch wenn im Arbeitsvertrag deutsches Recht gewählt wurde. Es ist daher wichtig, den Arbeitsort sorgfältig zu bestimmen und dies schon im Arbeitsvertrag festzuhalten. Auf diese Weise verringert sich das Risiko einer unbeabsichtigten Anwendung (auch) des niederländischen Rechts mit allen Konsequenzen.

Tipps für die Gestaltung des Arbeitsvertrags mit einem niederländischen Arbeitnehmer

Um spätere Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bereits bei der Einstellung eines niederländischen Arbeitnehmers klare Vereinbarungen über das anwendbare Recht zu treffen. Legen Sie im Arbeitsvertrag fest, ob Sie das niederländische oder das deutsche Recht anwenden wollen. Denken Sie daran, dass die zwingenden Bestimmungen eines nicht gewählten Rechts weiterhin gelten können, und wählen Sie das anwendbare Recht so, dass es später nicht so Konflikten kommt.

Treffen Sie auch klare Vereinbarungen über den Arbeitsort Ihres niederländischen Arbeitnehmers. Halten Sie diese Vereinbarungen schriftlich fest und achten Sie darauf, dass Sie gut monitoren, wo Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich verrichtet.

Fazit

Die korrekte Anwendung des deutschen oder niederländischen Rechts auf niederländische Arbeitnehmer erfordert spezifische Kenntnisse sowohl des deutschen als auch des niederländischen Arbeitsrechts. Die internationalen Anwälte von Van Diepen van der Kroef Advocaten sind auf grenzüberschreitende Arbeitsrechtsfragen spezialisiert, insbesondere wenn niederländische Arbeitnehmer beteiligt sind.

Möchten Sie wissen, welches Recht auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, oder haben Sie spezielle Fragen zum niederländischen Arbeitsrecht? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit Dr. Wiebke Bonnet-Vogler, Rechtsanwältin & advocaat bei Van Diepen Van der Kroef Advocaten in Amsterdam.

Arbeidsrecht
Dr.
Wiebke
Bonnet-Vogler

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